Mietpreisbremse
Kaum ein Thema bietet mehr Konfliktstoff als die sogenannte Mietpreisbremse, die eigentlich ins Leben gerufen wurde, um den immer höher steigenden Mietpreisen insbesondere in den Metropolregionen entgegen zu wirken.
Herausgekommen ist ein Konstrukt, welches sich insbesondere auf die Höchstgrenze der Kaltmiete und deren Erhöhungsmöglichkeiten bezieht und welches immer wieder die Rechtsprechung bemüht, da die Gesetzeslage in weiten Teilen interpretationswürdig ist.
Rechtliche Referenz hierzu ist in großen Städten wie München der qualifizierte Mietspiegel, der alle 2 Jahre herausgegeben wird und mit dessen Hilfe eine standardisierte Ermittlung der Vergleichsmiete ermöglicht werden soll. Für die Mietpreisbremse ist dabei der Durchschnitt der ortsüblichen Vergleichsmiete (mit begründeten Abweichungen) maßgeblich, nicht die entsprechenden Spannen.
In München gilt: Maximale Kaltmiete = (Durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete+10%).
Zudem wurde in Gebieten mit Wohnungsknappheit eine Kappungsgrenze eingeführt, die bei bestehenden Mietverträgen eine maximale Anhebung der Kaltmiete um 15% in 3 Jahren vorsieht. In Gebieten ohne Wohnungsknappheit beträgt diese Grenze 20%.
Mit der Kappungsgrenze darf die Kaltmiete um max. 15% in drei Jahren erhöht werden.
Zu diesen Regelungen gibt es allerdings einige Ausnahmen, insbesondere:
Zahlreiche Ausnahmen sind bei der Mietpreisbremse für Vermieter und Mieter relevant.
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